LG Schwerin – Az.: 4 O 234/18 – Urteil vom 30.12.2019
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.904,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit 9.1.2019 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 543,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.1.2019 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 70 %, der Beklagte 30 % zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils beizutreten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen Vorschusszahlung wegen Mängelbeseitigung geltend.
Die Kläger beauftragten den Beklagten mit der Sanierung der Dachfläche ihres Wohnhauses. Die Parteien waren zum damaligen Zeitpunkt miteinander bekannt. Der Beklagte erstellte ein Angebot (Anlage K1) zum Pauschalpreis von brutto 22.610 €. Das Material sollte von den Klägern gestellt werden. Der Beklagte wurde mit den Zeugen S. und B. tätig. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind diese gemäß Anlage K3 abgenommen worden. Die Kläger stellten bei den Dacharbeiten erhebliche Mängel fest und beantragten ein selbstständiges Beweisverfahren (Landgericht Schwerin 4 OH 2/18). Das Gericht hat zu den Mängeln ein Gutachten des Sachverständigen D. eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sämtliche Leistungen der Beklagtenseite abgerissen werden müssen und das Dach neu erstellt werden muss. Er errechnete eine Gesamtsumme für Mängelbeseitigungskosten in Höhe von brutto 72.978,23 €. Die Kläger hatten von der Werklohnforderung des Beklagten einen Betrag von 9.679,75 € einbehalten.
Die Kläger berufen sich auf die im Gutachten D. vom 26. Juli 2018 genannten Mängel der Dachdeckerarbeiten des Beklagten. Insbesondere sei die Konterlattung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, sodass keine hinreichende Hinterlüftung stattfindende. Die Dachpfannen seien nicht fachgerecht eingeschnitten, befestigt und verschraubt. Der Anschluss zum Wintergarten sei nicht fachgerecht ausgeführt. Die Anschlüsse seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, es bestünden Undichtigkeiten. Die Kläger verlangen die von dem Sachverständigen ermittelte Summe als Vorschuss zur Mangelbeseitigung unter Anrechnung des noch nicht gezahlten Anteils der Werklohnforderung.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 63.298,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten[…]