OLG Schleswig – Az.: II OLG 65/19 – Beschluss vom 20.12.2019
1. Die Sache wird zur Fortbildung des Rechts auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung eine Geldbuße von 110,– € verhängt.
Nach den zugrundeliegenden Feststellungen befuhr der Betroffene am 22. August 2018 um 7.47 Uhr mit einem Taxi vom Typ Mercedes die B.-Straße in E. auf Höhe der Einfahrt zum Parkplatz Strand „X.- Beach“ in E. innerorts in Fahrtrichtung K.. Dort war durch Verkehrszeichen 274 – mit zusätzlichem Gefahrzeichen „Fußgänger“ (Zeichen 133) – die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt.
Der zugrundeliegende Bußgeldbescheid hatte dem Betroffenen allerdings die Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung „in E., B.- Straße“ vorgeworfen.
Ausweislich der weiteren Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene abzüglich des Toleranzabschlags mit einer Geschwindigkeit von mindestens 58 km/h. Die Messung wurde durch ein Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ LEIVTEC XV3 der LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH Wetzlar durchgeführt. Das Gerät ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (BTB) zur Eichung zugelassen. Seine Verwendung ist daher als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dahin, dass bei dem verwendeten Messgerät die Möglichkeit einer Überprüfung der Messung durch ein Sachverständigengutachten mangels Speicherung der Rohmessdaten ausgeschlossen sei, hatte das Amtsgericht mit dem Verweis auf die Anerkennung der Verwendung des Geräts als standardisiertes Messverfahren abgelehnt.
Mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde greift der Betroffene das Urteil des Amtsgerichts in zweierlei Hinsicht an:
Zum einen habe das Amtsgericht ein Verfahrenshindernis übersehen, weil der Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt sei und das Verfahren deshalb hätte eingestellt werden müssen. Zum anderen sei die Ablehnung seines Beweisantrags nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes (Urteil vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 -, bei juris) vereinbar, der zufolge es bei einem Messverfahren, welche eine Rohmessdatenspeicherung nicht ermögliche und deshalb auch keine nachträgliche Überprüfung des Me[…]