SG Karlsruhe – Az.: S 12 AS 213/21 ER – Beschluss vom 11.02.2021
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller als Zuschuss zu dem durch Bescheid vom 02.12.2020 bewilligten Arbeitslosengeld 2 rückwirkend zum 25.01.2021 und bis 20.06.2021 hinaus sowie längstens bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 22.01.2021, vorläufig als Sachleistung kalenderwöchentlich 20 Atemschutzmasken ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen.
Der Antragsgegner kann diese Verpflichtung nach seiner Wahl auch dadurch erfüllen, dass er dem Antragsteller als Zuschuss zu dem durch Bescheid vom 02.12.2020 bereits bewilligten Arbeitslosengeld 2 rückwirkend zum 25.01.2021 und bis 20.06.2021 hinaus sowie längstens bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über seinen Überprüfungsantrag vom 22.01.2021, vorläufig weitere
– 30,- € für den Bewilligungszeitraum 25.01. bis 31.01.2021 nachzahlt,
– 129,- € für den Bewilligungsmonat Februar 2021 nachzahlt,
– 129,- € für den Bewilligungsmonat März 2021 im Voraus auszahlt,
– 129,- € für den Bewilligungsmonat April 2021 im Voraus auszahlt,
– 129,- € für den Bewilligungsmonat Mai 2021 im Voraus auszahlt und
– 90,- € für den Bewilligungszeitraum 01.06. bis 20.06.2021 im Voraus auszahlt.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
I.
Anlässlich der Ende Januar 2021 wegen der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Pandemie) verschärften Pflicht zur Tragung bestimmter Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNBen) begehrt der Antragsteller vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die mehrbedarfsweise Gewährung entsprechender Masken.
Seit vielen Jahren bezieht der 1980 geborene, alleinstehende, erwerbsfähige, nicht berufstätige und – aus seinen hier bereits zuvor insgesamt 81 angestrengten erstinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren – gerichtsbekanntermaßen dauerhaft vermögens- wie einkommenslose Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts vom Antragsgegner laufend Arbeitslosengeld 2.
Aufgrund der Corona-Pandemie führte das Land Baden-Württemberg 2020 eine Pflicht zur […]