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Entschädigung wegen Flugverspätung nach Fluggastrechteverordnung

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Außergewöhnliche Umstände
AG Düsseldorf – Az.: 235 C 129/18 – Urteil vom 09.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der Fluggastrechteverordnung, VO (EG) Nr. 261/2004.

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 02.12.2017 einen Flug von Varadero (Kuba) nach Düsseldorf, Flugnummer …. Der Flug sollte am 02.12.2017 um 14:45 Uhr Ortszeit in Varadero abfliegen und am 03.12.2017 um 06:00 Uhr Ortszeit das Endziel Düsseldorf erreichen. Tatsächlich erfolgte die Ankunft am 03.12.2017 gegen 11:15 Uhr mit mehr als fünfstündiger Verspätung. Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Varadero beträgt ausweislich öffentlich zugänglicher Quellen 7.916 km.

Mit Schreiben vom 09.12.2017 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung auf. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 04.01.2018 eine Erfüllung der geltend gemachten Forderung mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände, die zur Verspätung des streitgegenständlichen Flugs geführt hätten, ab.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe jeweils ein Ausgleichsanspruch nach der EG VO 261/2004 zu. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass für die geplante Landezeit in Düsseldorf Wetterbedingungen prognostiziert worden seien, die die geforderten Sichtbedingungen und Wolkenhöhen unterschritten hätten. Jedenfalls aber habe die Beklagte in Erwägung ziehen müssen, einen Ausweichflughafen wie Köln oder Frankfurt anzufliegen.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen sowie die Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, am Zielort Düsseldorf seien am 03.12.2017 um 06:00 Uhr Ortszeit Sichtbedingungen prognostiziert worden, aufgrund derer eine sichere Landung nicht möglich gewesen sei. Für die geplante Lan[…]


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