LG Bochum – Az.: I-4 O 29/11 – Urteil vom 09.09.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, eine Restzahlung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.01.2010 ereignet hat.
Der Kläger verunfallte mit seinen damals geleastem Fahrzeug (Mercedes Benz S 500) mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dem Kläger wurde geraten, das verunfallte Fahrzeug, das er im März 2007 bei der Firma M geleast hatte, bei der Leasinggesellschaft voll auszulösen, was der Kläger auch tat.
Unter § 8 des Leasingvertrages hatte der Kläger die Verpflichtung übernommen, das Objekt auf eigene Kosten zu versichern und eine Vollkaskoversicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung abzuschließen. In § 7 des Leasingvertrages war vereinbart, dass die Sach- und Preisgefahr durch Übergabe des Leasingobjekts auf den Leasingnehmer übergeht und diesem bei unfallbedingter Beschädigung ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Seite 52/53 der Akten) Bezug genommen.
Den Vollkaskoschaden meldete der Kläger der Beklagten. Ab dem 25.03.2010 leaste der Kläger ein anderes Fahrzeug und teilte dieses ebenfalls der Beklagten mit. Der Kläger überließ der Beklagten ferner ein Schadensgutachten, aus denen sich ein Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug in Höhe von 42.478,99 € netto ergab. Die Beklagte brachte hier von den Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 22.550,00 € sowie die mit dem Kläger vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € in Abzug und zahlte sodann an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.428,99 €.
Der Kläger zahlte an die Leasinggesellschaft, die inzwischen unter B firmiert, einen Betrag in Höhe von 43.000,00 € zur Ablösung des Fahrzeugs, der einen Mehrwertsteueranteil in Höhe von 6.865,55 € beinhaltete.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm auch die Differenz zwischen dem netto Wiederbeschaffungswert in Höhe von 42.478,99 € und dem Wiederbeschaffungswert brutto in Höhe von 50.550,00 €, mithin 8.071,01 €, zu erstatten, da er bei der Ablösung des Fahrzeug[…]