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Geschwindigkeitsmessung: Auswertung der Messdaten durch einen privaten Dienstleister

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AG Friedberg (Hessen), Beschluss vom 08.08.2017

Az.: 45 a OWi – 208 Js 22979/17

Das Verfahren wird wegen ungenügender Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Gründe
Zu einer Entscheidung in der Sache bedarf es einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Im Einzelnen:

Die Messung erfolgte mit einem Gerät der Firma Pro Verkehrstechnik. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass sich die Stadt … an die Vorgaben des OLG Frankfurt am Main zur Beteiligung von Privaten an Geschwindigkeitsmessung hält.

Symbolfoto: Pixabay

Die Gemeinde hat zwar dem Regierungspräsidium Kassel als Zentrale Bußgeldstelle gegenüber mit Datum vom 28.06.2017 die von dort geforderte Bestätigung zur Durchführung der Messungen in hoheitlicher Hand abgegeben und darin unter anderem in Ziffer 4) bestätigt, dass es eine kommunale Auswertestelle gibt, dass die Auswertung ausschließlich in hoheitlicher Hand durchgeführt wird, und, dass Geschwindigkeitsmessungen entsprechend den Vorgaben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 26.04.2017 durchgeführt werden.

Dies entspricht wohl nicht den Tatsachen.

Mit Schreiben vom 11.07.2017 erklärt die Gemeinde nunmehr, dass sie nicht im Besitz der notwendigen Auswertesoftware ist, die Anschaffung aufgrund der Höhe der Lizenzgebühren auch nicht in Betracht kommt. Eine Überlassung der Auswertegeräte durch PV an die Stadt … kommt selbst für Gerichtstermine nicht in Betracht.

Vielmehr soll ein Mitarbeiter des Unternehmens PV mit dem Auswertegerät in die Sitzung kommen. Lediglich der Falldatensatz soll von der Messbeamtin der Stadt … bereitgehalten werden. Aufgrund dieses Schreibens ist wohl davon auszugehen, dass die Gemeinde an der bisherigen Handhabung der Messung in Kooperation mit PV nichts geändert hat. Die Stadt … ist unter diesen Gegebenheiten nicht Herrin des Messverfahrens. Vielmehr ist sie davon abhängig, dass das Unternehmen PV ein Auswertgerät bereitstellt und einen Mitarbeiter zu dessen „Bewachung“ abstellt.

Angemerkt sei noch, dass aus dem Schreiben vom 11.07.2017 nicht hervorgeht, ob die Messbeamtin das Auswertgerät in einer Hauptverhandlung überhaupt selbst bedienen soll[…]


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