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Corona-Pandemie – Friseure in Schleswig-Holstein bleiben noch geschlossen

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 6/21 – Beschluss vom 12.02.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, der einen Friseursalon in W. betreibt, wendet sich gegen das in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) in der Fassung der Ersatzverkündung vom 22. Januar 2021, in Kraft ab 25. Januar 2021, enthaltene Verbot, Dienstleistungen mit Körperkontakt durchzuführen.

I. Der im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) in der Fassung der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. Januar 2021, in Kraft ab dem 25. Januar 2021, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit diese in deren § 9 Abs. 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt für unzulässig erklärt, ist zulässig.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. 2018, 231, ber. 441). Der Antragsteller wendet sich gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 22. Januar 2021 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO), mithin gegen eine untergesetzliche Norm in Form einer Landesverordnung.

Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, stellen. Es genügt, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen werden, die eine Verletzung in einem subjektiven Recht als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, stRspr., vgl. z. B. Beschl. v. 17.12.2012 – 4 BN 19.12 –, juris Rn. 3 und v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, juris LS 1 und Rn. 9), wobei der Antragsteller durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung selbst die mögliche Rechtsverletzung erlitten oder zu erwarten h[…]


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