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Ein Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich ist nicht möglich (LG Coburg, Urteil vom 09.03.2010, Az: 22 O 779/09). Schließen die Parteien ein Widerrufsvergleich, so können sie diesen nur innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Eine Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung ist möglich, wenn eine Partei bei Abschluss des Vergleichs nicht den Willen hat, diesen zu erfüllen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/gerichtlicher-vergleich-ruecktritt-moeglich_678/