OLG Brandenburg, Az.: 5 U 98/12, Urteil vom 16.07.2015
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 10 O 292/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.954,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.142,09 € seit dem 15. Juni 2011, aus weiteren 228,83 € seit dem 23. Juli 2011 und aus weiteren 6.584 € seit dem 12. April 2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin zu ¼, der Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, ist das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.982 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Mai 2006 an den Kläger und seine Schwester, Frau D… B…, ein mit einem Mehrfamilienhaus und Nebengebäuden bebautes Grundstück, eingetragen im Grundbuch der Gemarkung P…, Blatt …, Flur …, Flurstück …. Sie nimmt den Beklagten auf Ersatz von ihr verauslagter Lasten in Anspruch, die ihrer Auffassung nach aufgrund der Regelungen im Kaufvertrag vom 10. Mai 2006 von den Erwerbern zu tragen sind, ferner begehrt sie Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte bestreitet die Ersatzpflicht und verteidigt sich mit Hilfsaufrechnungen. Im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Erstattungsansprüche für die n[…]