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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berechtigtes Interesse des früheren Grundstückseigentümers an Einsichtnahme in Grundakte

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 24/20 – Beschluss vom 23.04.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,- €
Gründe
I.

Der Beteiligte, bei dem es sich um einen im Vereinsverzeichnis der Bezirksregierung Düsseldorf eingetragenen Verein handelt, hat um Einblick in die Grundakte zum verfahrensgegenständlichen Grundbesitz gebeten und dazu vorgebracht, er sei derzeit mit der Aufarbeitung seiner Historie beschäftigt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 hat das Grundbuchamt – die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle – den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt und ergänzend vorgetragen, ihm gehe es um Einblick in die Grundbuchakte in der Zeit von 1933 bis 1938. Er wolle mehr über die Umstände erfahren, die zum Verlust des Eigentums an dem Grundbesitz während des Dritten Reiches geführt hätten. Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 hat das Grundbuchamt – die Rechtspflegerin – die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beteiligte habe ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht nicht dargelegt. Ein Recht an dem Grundbesitz sei nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen seien in der Akte keine Unterlagen aus der Zeit von 1933 bis 1938 mehr vorhanden.

Gegen den ihm am 29. Januar 2019 zugestellten Beschluss vom 23. Januar 2019 wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 30. Januar 2020, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 9. Februar 2020. Er meint, als früherer Eigentümer des Grundbesitzes ein Anrecht darauf zu haben, zu erfahren, unter welchen Umständen er sei damaliges Eigentum verloren habe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass alle Unterlagen verloren gegangen seien; vielleicht seien beim Oberlandesgericht noch Kopien des Vorgangs vorhanden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 20. Februar 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten vom 30. Januar 2020 ist dem Senat aufgrund der vom Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 20. Februar 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen (vgl. § 75 GBO).

Es ist als Grundbuchbeschwerde statthaft und auch im Übrigen, insbesondere unabhängig von einer Beschwerdefrist, zulässig, §§ 72, 73 GBO.

In der Sache erweist sich die Beschwerde des Beteiligten als unbegründet.

Es ist zwar zu beanstanden, dass der angefochtene Beschluss entgegen § 38 Abs. 3 FamFG keinen Erlassverme[…]


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