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Bezeichnung von Polizeibeamten als Flitzpiepen – Meinungsäußerung

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OLG Karlsruhe – Az.: 2 Rv 4 Ss 193/18 – Beschluss vom 22.05.2018

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 21.11.2017 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wiesloch zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Wiesloch hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 83 € unter Bewilligung von Ratenzahlung verurteilt, weil er in einer an die Bußgeldbehörde gerichteten E-Mail im Rahmen eines Bußgeldverfahrens – wegen des Vorwurfs der Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Fahrzeugs – die beiden den Verstoß aufnehmenden Polizeibeamten als „die zwei Flitzpiepen vor Ort“ bezeichnet hatte.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt in ihrer Antragsschrift vom 23.03.2018, die Revision des Angeklagten kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Auf die Sprungrevision des Angeklagten ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), weil die Urteilsgründe lückenhaft sind und der Senat deshalb nicht prüfen kann, ob die rechtliche Einordnung der inkriminierten Äußerung des Angeklagten als Beleidigung rechtsfehlerfrei ist.

1. Der Tatbestand der Beleidigung verlangt, dass der Täter durch die gewollte Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einen anderen rechtswidrig in seiner Ehre angreift (BGHSt 1, 288; 36, 145; BayObLGSt 1983, 32; NJW 2005, 1291). Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf NJW 1992, 1335; Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, StGB, 29. Aufl. § 185 Rn. 2 m.w.N.). Ob eine Kundgabe solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayObLG a.a.O.).


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