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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefälleparken – ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges – grobe Fahrlässigkeit

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OLG Karlsruhe
Az: 19 U 127/06
Urteil vom 08.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Konstanz, Az.: 3 O 443/05

In dem Rechtsstreit wegen Forderung aus Versicherungsvertrag hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 16. Februar 2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2.08.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

I.

Die Darstellung eines Tatbestandes ist entbehrlich (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das landgerichtliche Urteil bejaht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 61 VVG und auch die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Auf der Grundlage der Anhörung des Sachverständigen L. und der unwidersprochenen Verwertung des DEKRA-Gutachtens zum Gefälle des …wegs stellt das erstinstanzliche Urteil zutreffend ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des
Klägers fest.

Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 2003, 364).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Straße im fraglichen Bereich, in dem der Kläger sein Auto abgestellt hatte, ein Gefälle von ungefähr 10 % aufwies; davon geht – von den Parteien unwidersprochen – auch der Sachverständige L. aus. Unter diesen Umständen war der Kläger gehalten, sein Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern (§ 14 Abs. 2 S. 1 StVO), wobei nach Auskunft des Sachverständigen, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, dazu nicht allein das Anziehen der Handbremse genügte, sondern vorrangig erforderlich war, den ersten Gang einzulegen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, da der Sachverständige s[…]


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