OVG Lüneburg – Az.: 13 ME 97/20 – Beschluss vom 28.04.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Vorsitzender der 7. Kammer – vom 2. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen infektionsschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners, das Parken von Wohnmobilen und Gespannen mit Wohnwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagen.
Mit „Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Einschränkung des touristischen Verkehrs angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Aurich“ vom 2. April 2020 untersagte der Antragsgegner auf der Grundlage von 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der Zeit vom 9. April bis zum 14. April 2020 das Parken von Wohnmobilen und Gespannen mit Wohnwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen und tatsächlich öffentlichen Verkehrsflächen, verstanden als „alle privaten Parkflächen, insbesondere Supermarktparkflächen, Parkflächen öffentlicher Einrichtungen, Parkflächen von Banken und Sparkassen, Parkflächen von Tankstellen, Parkflächen von Autohäusern und Werkstätten, Parkflächen von Schwimmbädern sowie Parkflächen für touristische Zwecke o. ä.“. Ausgenommen von dieser Untersagung sind Personen, die ihren ersten Wohnsitz im Landkreis Aurich haben, und das Abstellen des Fahrzeugs bzw. Gespanns zur Durchführung eines Tank- und Bezahlvorgangs.
Hiergegen hat der Antragsteller am 6. April 2020 vor dem Verwaltungsgericht C. Klage (7 A 857/20) erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er in Abhängigkeit von der Wetterlage beabsichtige, mit seinem eigenen Wohnmobil in den Landkreis Aurich jeweils morgens einzufahren, das Fahrzeug dort abzustellen, auf mitgebrachten Fahrrädern Touren zu unternehmen und jeweils abends wieder abzureisen. Ein anderer Transport der Fahrräder als mit dem Wohnmobil sei ihm nicht möglich. Die Allgemeinverfügung untersage ihm dieses Verhalten in rechtswidriger Weise. D[…]