BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 120/05
Urteil vom 13.12.2006
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Az.: 19 U 33/05, Entscheidung vom 28.04.2005
LG Konstanz, Az.: 4 O 364/04, Entscheidung vom 25.01.2005
Leitsätze:
Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.
In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er privathaftpflichtversichert ist, Freistellung von einem Schaden, den er verursacht hat.
Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat) zugrunde. In Letzteren ist unter III. 1 bestimmt:
„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
Der Kläger ist Maurermeister. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen Mercedes Transporter 4,5 t zur Verfügung gestellt für den Weg von und zur Arbeitsstelle, wobei der Kläger Arbeitskollegen abzuholen oder mitzunehmen hatte. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht privat; dessen Kosten trug allein der Arbe[…]