Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 78/06
Urteil vom 19.04.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 14. Dezember 2005 – 12 Sa 22/05 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Der Kläger trat 1985 als „Verwaltungsangestellter mit zusätzlicher Hausmeistertätigkeit“ in die Dienste des beklagten Forschungszentrums. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Vorschriften des BAT Anwendung. Der Kläger war zuletzt „Leiter Innerer Dienst“ und erhielt Vergütung nach VergGr. IVb BAT.
Ab November 2002 kam es zwischen den Parteien zu – auch gerichtlich ausgetragenen – Auseinandersetzungen. Die Beklagte warf dem Kläger verschiedentlich vor, er sei Weisungen nicht nachgekommen. Im August 2003 mahnte die Beklagte den Kläger wegen der vergessenen Umstellung eines Telefons ab. Mit Schreiben vom 18. November 2003 forderte die Beklagte den Kläger mit der Begründung, er sei „schon sehr lange nicht mehr gesehen“ worden, auf, ab sofort einen täglichen Tätigkeitsbericht unter Verwendung eines beigelegten Formulars mit den Spalten „Uhrzeit“, „Tätigkeit“ und „Anzahl“ zu führen. Nachdem der Kläger diese Maßnahme als „Mobbing“ bezeichnet hatte, wiederholte die Beklagte ihre Weisung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 entband die Beklagte den Kläger bis auf weiteres von der Verantwortlichkeit für den Bereich des Inneren Dienstes. Nach erneuter Anweisung im Januar 2004 erstellte der Kläger Tätigkeitsberichte gemäß den ihm von der Beklagten überlassenen Formularen zunächst im Zeitraum vom 2. Februar bis 24. Mai 2004.
Im Februar 2004 trafen sich die Parteien zu einem sog. „Runden Tisch“. Der Kläger verweigerte die Unterzeichnung des darüber erstellten Gesprächsprotokolls mit der Begründung, es sei nicht vollständig. Unter dem 18. Mai 2004 wies die Beklagte den Kläger an, zwecks Erstellung ein[…]