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Mietvertragskündigung wegen verspäteter Mietzahlungen sowie ungenehmigter Hundehaltung

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LG Leipzig – Az.: 2 S 401/19 – Urteil vom 12.05.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11.10.2019 – Az.: 167 C 2327/19 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung der Tatsachengrundlagen wird gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 11.10.2019 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 167 C 2327/19, den Beklagten zu verurteilen, die im ersten OG des Objekt 19/19a (Hauseingang 19a), 04229 Leipzig gelegene Wohnung Nr. 27, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem Bad/WC, einer Loggia, einem Abstellraum (Wohnung) und einem Abstellraum (Fluretage) geräumt an den Kläger herauszugeben, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 17.01.2020, die Berufungserwiderung vom 13.03.2020, den Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2020 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2020 Bezug genommen, §§ 525, 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht erfolgreich.

Die außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen des Klägers haben nicht zu einer Beendigung des Mietvertrages geführt, sodass kein Räumungsanspruch gegenüber dem Beklagten besteht.

Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils Bezug. Daneben sind für das Berufungsverfahren folgende Anmerkungen veranlasst:

1.

Die Tatsache, dass im Jahr 2017 teilweise seitens des Beklagten Mieten verspätet gezahlt wurden, vermag eine unter dem 19.02.2019 ausgesprochene außerordentliche und ordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen.

Mehr als 1 ½ Jahre nach den verspäteten Zahlungen kann bereits denklogisch nicht davon gesprochen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kläger unzumutbar ist.

Ungeachtet der Tatsache, dass zu einer notwendigen Abmahnung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB kein Sachvortrag erfolgte, kann zwar eine wie[…]


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