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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 290/15 – Beschluss vom 28.10.2016

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise dahin geändert, dass eine Zwischenverfügung des nachfolgenden Inhalts ergeht:

Der beantragten Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr. 2 steht entgegen, dass die Löschung nicht von der Deutschen Bank AG als Berechtigter bewilligt worden ist. Das Eintragungshindernis kann dadurch behoben werden, dass – jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO – entweder eine Erklärung der Deutschen Bank AG, dass sie die Erklärung der Löschungsbewilligung durch die National-Bank AG vom 21. Juli 2014 genehmige, oder die Bewilligung der Deutschen Bank AG als Zustimmungsberechtigte zur Änderung der Teilungserklärung und Pfandentlassung im Umfange der Verringerung des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1. eingereicht wird. Zur Beseitigung des Hindernisses wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2016 gesetzt; nach ergebnislosem Ablauf wird der Antrag der Beteiligten vom 16. Februar 2015 zurückgewiesen werden.
Gründe
I.

Der im hiesigen Beschlusseingang bezeichnete Grundbesitz stellt eine von zwei Wohnungseigentumseinheiten im Hause … in Mülheim an der Ruhr dar; deren Eigentümer sind die Beteiligten zu 1., der Eigentümer der zweiten, kleineren Einheit ist der Beteiligte zu 2. Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgte in den 1980er Jahren. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. November 2014 änderten die Beteiligten die Teilungserklärung dahin, dass der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2. zu Lasten des Anteils der Beteiligten zu 1. von 360/1.000stel auf 380/1.000stel erhöht wurde; dies entsprach der Erweiterung der Wohnungseigentumseinheit des Beteiligten zu 2. um eine im Obergeschoss links belegene Wohnung. Die Übertragung sollte lastenfrei erfolgen.

Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1. ist in Abt. III lfd. Nr. 2 mit einer Briefgrundschuld belastet, die vor der Begründung des Wohnungseigentums als Recht Abt. III lfd. Nr. 12 auf Blatt 409 verzeichnet war. Als Gläubigerin ist die National-Bank AG im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligten haben eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom 6. Dezember 1974 (noch betreffend III 12 auf 409) zur Grundakte gereicht, in der es unter anderem heißt:

„Wir, die Vertretungsberechtigten der National-Bank Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Mülheim a. d. Ruhr, treten hiermit die Grundschuld mit den Zinsen seit dem Tage der Eintragung der Grundschuld und mit allen Nebenrechten unter Übergabe des Grundschuldbriefes an die DEUTSCHE BANK […]


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