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Berufung Nebenkläger – Anwendung Strafvorschriften

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Oberlandesgericht Hamm
Az: III-3 RVs 52/11
Beschluss vom 15.09.2011

Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

G r ü n d e
I.
Die zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Detmold vom 5. Juli 2010 legte dem Angeklagten zur Last, sich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr strafbar gemacht zu haben. Mit Beschluss vom 3. August 2010 ließ das Amtsgericht den Nebenkläger ohne weitere Begründung und lediglich unter Hinweis auf „§§ 395, 396 StPO“ zum Verfahren zu. Am 4. Oktober 2010 sprach das Amtsgericht den Angeklagten frei. Auf die Berufung des Nebenklägers verurteilte das Landgericht den Angeklagten am 15. März 2011 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 €. Mit seiner Revision gegen das landgerichtliche Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Besonderer Erörterung bedarf nur Folgendes:
Das Landgericht hat die ihm aufgrund der – zulässigen – Berufung des Nebenklägers gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts zukommende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz nicht dadurch überschritten, dass es den Angeklagten wegen der nach § 395 Abs. 3 StPO nur unter eingeschränkten Voraussetzungen nebenklagefähigen Delikte der fahrlässigen Körperverletzung und des fahrlässigen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr verurteilt hat.
Aus § 400 Abs. 1 StPO folgt, dass das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil auf ein Rechtsmittel des Nebenklägers ausschließlich auf die Anwendung zur Nebenklage berechtigender Strafvorschriften prüfen darf (BGH, Urteil vom 21. August 2008 – 3 StR 236/08 –, Rdnr. 13 ; NStZ 1997, 402).
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässiger[…]


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