AG Dillenburg, Az.: 5 C 397/15, Urteil vom 08.02.2016
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch den Beitritt der Streitverkündeten verursachten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 445 € aus §§ 425 HGB zu.
Die Klägerin ist Warentransportversicherer der Firma …GmbH. Diese beauftragte die Beklagte am 07.03.2014 unter der Auftragsnummer … mit dem Transport einer … von ihrem Geschäftssitz nach … . Dieser Transport wurde am 10.03.2014 durchgeführt von der Streitverkündeten. Die Klägerin macht Schadensersatz geltend wegen einer Beschädigung.
Der Anspruch ist verjährt.
Die entsprechenden Ansprüche verjähren nach § 439 Abs. 1 HGB innerhalb eines Jahres. Allerdings wird die Verjährung gehemmt durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer diese Ansprüche ablehnt, § 439 Abs. 3 HGB.
Eine wirksame Haftbarhaltung ist nicht erfolgt. Die Versicherungsnehmerin fertigte ein Schreiben unter dem 10.03.2014 an die Beklagte, in dem ausgeführt wird: „Wir haben einen verdeckten Transportschaden – s. Anlagen. Der Schaden wurde bereits unserer Versicherung gemeldet.“ Hinsichtlich von Einzelheiten wird auf die Anlage K4 (Bl. 18) Bezug genommen.
Zwar ist die erforderliche Textform gewahrt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Schadensanzeige gegenüber der Beklagten ist weiterhin durch die Versicherungsnehmerin erfolgt. Werden die für die Geltendmachung eines Regressschadensersatzanspruches notwendigen Unterlagen an einen Versicherer übergeben, ist darin die konkludente Abtretung des Schadensersatzanspruches zu sehen (BGH, Urteil vom 01.12.2005, I ZR 85/04, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2003, 1-18 U 29/03). Der Schaden wurde nach dem Vortrag der Klägerin am 10.03.2014 von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemeldet. Mit Fax vom 10.03.2014, so trägt die Klägerin vor, wurde der Schaden von der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten angezeigt. Auf den entsprechenden Vortrag der Beklagtenseite, aus dem Klägervortrag ergebe sich, dass die Unterlagen bereits vor der Schadensanzeige vorgelegen hätten, hat sich die Klägerin nicht mehr eingelassen. Vielmehr hat sie sich darauf berufen, dass die Haftbarhaltung durch den Versender oder den Empfänge[…]