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Fahrverbot: Führerschein abgeben – Alle Infos dazu

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Ich habe einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten: wo muss ich meinen Führerschein abgeben?
Die Vollstreckung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots richtet sich nach § 25 StVG. In Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift wird geregelt, dass für die Dauer des Fahrverbots die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine amtlich verwahrt werden. Dies gilt nach § 25 Abs. 2 S. 3 StVG auch dann, „wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.“. Sollte der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben werden, so ist er gem. § 25 Abs. 2 S. 4 StVG zu beschlagnahmen.

Foto michaelheim/Bigstock

Die Fahrverbotsfrist beginnt, sobald die Entscheidung rechtskräftig ist und der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, was konkret unter amtlicher Verwahrung zu verstehen ist bzw. wann diese zu laufen beginnt. Viele Behörden geben auf dem Bußgeldbescheid mit an, wo der Führerschein abgegeben werden muss. Relativ unproblematisch ist die Konstellation, in welcher der Führerschein bei der für die Vollstreckung zuständigen Stelle direkt und persönlich abgegeben wird. Bei Ortsabwesenheit bietet sich einerseits die postalische Übersendung (per Einschreiben!) an, wobei die Postlaufzeit nicht berücksichtigt wird, so dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, sobald der Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde tatsächlich eingeht. Davon unabhängig stellt sich die Frage, ob der Führerschein nicht auch bei jeder zur Entgegennahme bereiten Behörde abgegeben werden kann und wie sich das ggf. auf die Berechnung der Fahrverbotsfrist auswirkt. Grundsätzlich kann der Führerschein auch bei einer zur Entgegennahme bereiten Polizeidienststelle erfolgen. Da diese das Dokument jedoch nicht in Verwahrung nehmen, sondern lediglich an die zur Vollstreckung zuständige Behörde weiterleiten, gehen behördeninterne sowie postalische Verzögerungen bei der Weiterleitung hinsichtlich der Fr[…]


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