Die Bezeichnungen „Schlampe“ und „Hure“ begründen unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung vom 04.03.2004, Az: 1 BvR 2098/01) einen Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen führt jedoch nicht jede Beleidigung im Sinne des § 185 StGB automatisch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und zu einem Schmerzensgeldanspruch des Beleidigten. Da die Grundrechte gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld mangels einfach gesetzlicher Anspruchsgrundlage nur in den Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dies die Menschenwürdegarantie und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten (AG Bremen, Urteil vom 29.03.2012, Az: 9 C 306/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Cottbus, Az.: 3 L 211/18, Beschluss vom 31.05.2018 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem – sinngemäß – gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem […]