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Zwangsräumung von Wohnraum –  Räumungsschutz aufgrund Corona-Pandemie

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LG Frankfurt – Az.: 2-11 T 43/20 – Beschluss vom 30.04.2020

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2020 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 30.04.2020 (Az.: 82 M 5999/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer hat mit Anwaltsschriftsatz vom 20.04.2020 beantragt, ihm Räumungsschutz zu gewähren und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2019 (Az.: 33 C 153/19 (51) bis zum 20.09.2020 einzustellen, nachdem der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 03.04.2020 die zwangsweise Räumung der vom Beschwerdeführer innegehaltenen Wohnung … in Frankfurt am Main zum 04.05.2020 angekündigt hatte.

Zur Begründung seines Räumungsschutzantrages hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die geplante Räumung würde angesichts der gegenwärtigen Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine unbillige Härte darstellen. Es fänden gegenwärtig so gut wie keine Wohnungsbesichtigungstermine statt, der Markt stehe quasi still. Dem Beschwerdeführer drohe die Obdachlosigkeit bzw. er wäre ggf. in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.

Mit Beschluss vom 28.04.2020 hat das Amtsgericht den Räumungsschutzantrag zurückgewiesen. Die strengen Voraussetzung an die Gewährung von Räumungsschutz seien nicht erfüllt. Hinreichende Gründe für das Vorliegen einer sittenwidrigen Härte seien seitens des Beschwerdeführers nicht vorgetragen worden. Das Nichtvorhandensein von Ersatzwohnraum allein genüge nicht. Die Corona-Pandemie sei lediglich pauschal als Grund angeführt worden, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe nicht dargelegt. Gerichtsvollzieher seien grundsätzlich angehalten, weiter Räumungen durchzuführen. Weiter habe zwischen dem Räumungsurteil und den nun bevorstehenden Räumungstermin ein ausreichender Zeitraum zur Ersatzwohnraumbeschaffung gelegen.

Zur Begründung der gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 30.04.2020 eingelegten […]


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