Landgericht Siegen – Az.: 1 O 331/20 – Urteil vom 29.06.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Der Kläger betreibt ein Hotel mit Café mit dem Namen „###“ in ###. Am 28.02.2020 wurde zwischen den Parteien eine Betriebsschließungsversicherung für diese Einrichtung abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag hat die Versicherungsschein-Nummer ###. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist für jeden Schließungstag eine Tagesentschädigung in Höhe von 3.361,00 EUR bis zur Dauer von 30 Tagen sowie eine Warenschaden-Versicherung für einen Warenwert von bis 10.000,00 EUR vereinbart (Anlage K1, Bl. 20 d.A.).
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung AVB-BS, Stand 01.01.2019 (im folgenden: AVB-BS 19 sowie BBR-BS zugrunde. Die Bedingungen (K 2) haben auszugsweise den folgenden Inhalt:
§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;
(…)
d) in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit
– wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
– wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
– wegen entsprechenden Krankheit-oder Ansteckungsverdachts oder
– als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt.
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
Es folgt eine Aufzählung aller Krankheiten und Krankheitserreger aus §§, 6, 7 IfSG. Covid19 oder SarsCoV2 ist nicht mi[…]