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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsschließungsversicherung – Anspruch wegen Schließungen infolge Corona-Pandemie

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Landgericht Siegen – Az.: 1 O 331/20 – Urteil vom 29.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Der Kläger betreibt ein Hotel mit Café mit dem Namen „###“ in ###. Am 28.02.2020 wurde zwischen den Parteien eine Betriebsschließungsversicherung für diese Einrichtung abgeschlossen.

Der Versicherungsvertrag hat die Versicherungsschein-Nummer ###. Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist für jeden Schließungstag eine Tagesentschädigung in Höhe von 3.361,00 EUR bis zur Dauer von 30 Tagen sowie eine Warenschaden-Versicherung für einen Warenwert von bis 10.000,00 EUR vereinbart (Anlage K1, Bl. 20 d.A.).

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung AVB-BS, Stand 01.01.2019 (im folgenden: AVB-BS 19 sowie BBR-BS zugrunde. Die Bedingungen (K 2) haben auszugsweise den folgenden Inhalt:

§ 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

1.       Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a)  den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

(…)

d)  in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit

– wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,

– wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,

– wegen entsprechenden Krankheit-oder Ansteckungsverdachts oder

– als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern untersagt.

2.  Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Es folgt eine Aufzählung aller Krankheiten und Krankheitserreger aus §§, 6, 7 IfSG. Covid19 oder SarsCoV2 ist nicht mi[…]


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