OLG Bamberg, Az: 3 Ss OWi 1490/15, Beschluss vom 04.01.2016
Leitsatz:
Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens ausgegangenen werden, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (u. a. Anschluss an BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505 und BGH, Beschl. v. 11.09.1997 – 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss. Dies ist aber dann nicht der Fall ist, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.
Symbolfoto: fotoknips/BigstockI. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17.07.2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.07.2015 wegen einer als Führer eines Pkw mit Anhänger am 25.06.2014 begangenen fahrlässigen Überschreitung der nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h um 40 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid 18.08.2014 neben einer Geldbuße von 320 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat das Amtsgericht demgegenüber abgesehen. Mit ihrer ausweislich der Rechtsmittelbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.
Die zur Rechtsmittelrechtfertigung der Staatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung […]