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Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erhöhung der Nutzungsausfallentschädigung

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LG Bad Kreuznach, Az: 3 O 28/12, Urteil vom 25.07.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.262,32 € (in Worten: fünftausendzweihundertzweiundsechzig 32/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 €, nebst Zinsen aus 603,93 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 bis zum 10.1.2012 und aus 775,64 € seit dem 11.1.2012 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erhöhung der NutzungsausfallentschädigungDie Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 14.11.2011 ereignete sich in B. K. in dem Kreisel W. Straße/B. Straße/D.-straße ein Verkehrsunfall. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin K, fuhr mit dem Pkw des Klägers der Marke Opel GT Roadster mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … stadteinwärts aus Richtung B. kommend in Fahrtrichtung Stadtmitte. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug der Marke Smart mit dem amtlichen Kennzeichen …-… …, das von der Zeugin S. gesteuert wurde, fuhr von der W. Straße kommend in Richtung B. Straße. Beim Eintreffen der Polizei befanden sich die Fahrzeuge nicht mehr in der Unfallstellung. Auf der Fahrbahn wurden Markierungen durch den Zeugen D. vorgenommen. Der Kläger ließ durch den Sachverständigen W. ein Gutachten anfertigen. Auf den Inhalt dieses Gutachtens vom 22.11.2011 (Bl. 4 ff d.A.) wird zur näheren Darstellung Bezug genommen. Der Sachverständige berechnete seine Leistungen mit Rechnung vom 22.11.2011 mit 803,67 € brutto. Auf Bl. 25 d.A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde der Beklagten das vorgenannte Gutachten im Original nebst Rechnung des Sachverständigen übersandt und sie wurde aufgefordert, die bis dahin geltend gemachten Kosten in Höhe von 6.510,53 € zuzüglich der bis dahin geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu zahlen. Es wurde Frist bis zum 08.12.2011 gesetzt. Die Beklagte leistete am 27.12.2011 einen Vorschuss in Höhe von 4.000,00 €. Mit Schreiben vom 02.01.2012 wurde der Gesamtschaden gegenüber der Beklagten beziffert, die Reparaturrechnungen des Carcenters A. K. vom 17.12. und 23.12.2011 übermittelt und Frist zur Zahlung bis zum 10.1.2012 gesetzt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl.21-27 d.A. ergänzend Bezug genommen. Im Einzelnen wurden geltend gemacht von Seiten des Klägers: Reparaturkosten: 5.773,65 € Sachverständigenkosten: 803,67 € Wertminderung: 300,00 € Nutzungsausfall: 2.360,00 € Auslagen in Höhe von 25,00 € Anwaltsgebühren in Höhe von 775,64 € Der Kläger trägt vor, dass die Zeugin S. beim Einfahren in den Kreisverkehr die Vorfahrt seines, des Klägers, Fahrzeug mißachtet habe, da es sich bereits im Kreisverkehr befunden habe. Das gegnerische Fahrzeug sei in die rechte Seite seines, des Klägers, Fahrzeugs gefahren. Die Einfahrten des Kreisverkehrs lägen nicht außergewöhnlich nahe beieinander, so dass es einem Fahrer, der von der W….


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