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Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften bei Eintragung Zwangssicherungshypothek

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 29/20 – Beschluss vom 28.04.2020

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Grundbuchamt angewiesen, gegen die im Grundbuch von Gerresheim Blatt … in Abteilung III unter der laufenden Nummer 4 für die Beteiligte zu 2 am 28. August 2017 eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes (Wohneinheit 3 des Objektes …-Straße …). Mit der Beteiligten zu 2 führte er eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft. Nachdem diese gescheitert war, kam es zu verschiedenen Zivilrechtsstreiten zwischen den Beteiligten. In dem vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 O 261/06 geführten Rechtsstreit hatte die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 zunächst uneingeschränkt auf Zahlung von 125.110,54 € in Anspruch genommen. Später beschränkte sie ihren Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Auflassung und Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes …-Straße (…). Diesen Anspruch erkannte der Beteiligte zu 1 an, woraufhin das Landgericht Düsseldorf am 27. April 2007 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ.

In einem weiteren vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit (16 O 300/10) klagte die Beteiligte zu 2 unter anderem darauf, die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 27. April 2007 ohne Gegenleistung zuzulassen. Widerklagend nahm der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 auf Zahlung und unter anderem auch auf Auflassung und lastenfreie und unentgeltliche Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes …-Straße in Anspruch. Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 wies das Landgericht Düsseldorf sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil legte nur der Beteiligte zu 1 Berufung ein, über welche der 18. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 30. November 2016 (I-18 U 151/15) entschied. Er änderte das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Widerklage teilweise ab und sprach dem Beteiligten zu 1 den Zahlungsanspruch zu. Zu dem vom Beteiligten zu 1 – in Form eines Haupt- und Hilfsantrages – widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Auflassung und Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 führte er aus, dem Beteiligten zu 1 stehe kein Anspruch gegen die Beteiligte zu 2 auf Übertragung des Wohnungseigentums zu. Er ergebe sich nicht aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts […]


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