Oberlandesgericht Köln, Az.: 20 U 86/14, Urteil vom 07.11.2014
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 26 O 283/07
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 283/07 – abgeändert
Es wird festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente nach den Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung der Beklagten zu den Verträgen mit den Versicherungsnummern 6.xx44xxx.9x und 293/154 ab dem 18. September 2008 bis längstens 31. Dezember 2031 (Vertrag 6.xx44xxx.9x) bzw. bis längstens 30. November 2035 (Vertrag 293/154) erfüllt sind.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2002 (Vertrag 6.xx44xxx.9x) bzw. zum 1. Dezember 2002 (Vertrag 293/154 nach Umwandlung der Versicherung mit der Versicherungsnummer 150/835/00). Der Kläger hatte ferner bei der D AG (im Folgenden: D AG) eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.
Die D AG und die Beklagte haben folgende „Leistungs- und Servicegarantie“ abgegeben, wobei die Erklärung dem Kläger als Anhang zu den Versicherungsbedingungen übersandt wurde:
„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
als Versicherte(r) im Verbund der AMB H profitieren Sie von zusätzlichen Vorteilen, wenn Sie neben Ihrer Krankentagegeldversicherung bei der D AG (D) eine Berufsunfähigkeitsabsicherung bei der B Lebensversicherung AG (B) unterhalten oder zukünftig dort abschließen.
Die Absicherung Ihrer Arbeitskraft „unter einem Dach“ ermöglicht eine enge Zusammenarbeit der beiden Konzerngesellschaften. Dies ist ein entscheidender Vorteil, wenn Berufsunfähigkeit eintritt und die Leistungspflicht vom Krankentagegeld- auf den […]