AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 4286 Js 10115/16 – Beschluss vom 20.10.2016
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist Fahrlehrer. Er befuhr am 22.07.2016 um 14 Uhr als Halter und Beifahrer im Fahrschulauto, Kz. … mit einer Fahrschülerin in Landstuhl die Eisenbahnstraße aus Richtung Saarbrücker Straße in Richtung Bahnstraße. In der bevorrechtigten Bahnstraße fuhr der Zeuge … in Richtung Kindsbach. Im Einmündungsbereich, der durch das Verkehrszeichen 205 für den Betroffenen und mit Verkehrszeichen 306 für den Zeugen beschildert war, bemerkten der Betroffene und die Fahrschülerin den Zeugen zu spät, sodass es beim Einfahren des Fahrschulautos in die Bahnstraße in Richtung Kindsbach zum Zusammenstoß kam. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Unfallbeteiligten begaben sich unmittelbar nach dem Unfall zur wenige Meter entfernten Polizeidienststelle Landstuhl, um den Unfall aufnehmen zu lassen.
Dem Betroffenen wurde mit Bußgeldbescheid vom 02.08.2016 vorgeworfen, die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs missachtet zu haben, weshalb es zum Unfall kam. Es wurde ein Bußgeld in Höhe von 120 EUR angeordnet.
Nach Einspruch hat der Verteidiger auf Frage des Gerichts einer Entscheidung nach § 72 OWiG zugestimmt.
II.
Der Betroffene ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Denn ein Fahrlehrer, der in der Unfallsituation das Fahrzeug nicht tatsächlich führt, beispielsweise durch Eingreifen in Fahrvorgänge, ist kein tauglicher Täter im Sinne des § 24 StVG i.V.m. §§ 49, 8 StVO.
Ein Fahrlehrer gilt zwar haftungsrechtlich nach § 2 Abs. 15 StVG als Führer des Kfz und trägt daher die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus der StVO, StVZO, FZV und FeV. Allerdings führt die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs. 15 StVG nicht dazu, dass ein Fahrlehrer generell als Führer des Fahrzeugs im Sinne einer Ordnungswidrigkeit anzusehen ist (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 2 StVG, Rn. 55). Daher wurde bereits zu Recht entschieden, dass die gesetzliche Fiktion z.B. auf § 23 Abs. 1a StVO keine Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 – BGHSt 59, 311; OLG Düsseldorf, DAR 2014, 40) und der – mitfahrende – Fahrlehrer weder bei eigener Trunkenheit noch bei einem betrunkenen Fahrschüler einen eigenen Verstoß gegen § 24a StVG begeht (OLG Dresden, Beschl. v. 19.12.2005 – 3 Ss 588/05 – juris).
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