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Erstattungsfähigkeit Kosten für Privatgutachten in Strafsachen

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LG Potsdam – Az.: 24 Qs 28/20 – Beschluss vom 05.06.2020

Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.03.2020, mit dem die diesem zweitinstanzlich von den Nebenklägern zu erstattenden Kosten und notwendigen Auslagen auf 499,80 € festgesetzt wurden, wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer war an einem Verkehrsunfall am 30.12.2016 beteiligt, bei dem er als Fahrzeugführer einen Fußgänger anfuhr, der dabei schwere Verletzungen erlitt. Der Geschädigte befand sich im Folgenden in dauerhafter stationärer Behandlung und verstarb am 15.06.2017. Als unmittelbar todesursächlich wurde ein Lungenversagen festgestellt, welches laut Autopsiebericht aufgrund der durch die Unfallverletzungen eingetretenen Immobilisierung und der damit verbundenen Komplikationen als Folge des Unfallgeschehens betrachtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft holte ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. Mathias St. vom 06.09.2017 ein. Auf der Grundlage des Ergebnisses erhob sie gegen den Beschwerdeführer unter dem 20.11.2017 Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Das Amtsgericht Nauen eröffnete das Hauptverfahren mit Beschluss vom 02.03.2018 und ließ die Söhne des Geschädigten auf deren Antrag als Nebenkläger zu. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 26.06.2018 verurteilte das Amtsgericht Nauen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 120,- € (wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf Bl. 337ff. d. A. Bezug genommen). Gegen das Urteil legten die Nebenkläger fristgerecht Berufung ein. In der Berufungsbegründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe es entgegen der tatrichterlichen Würdigung durch grob rücksichtsloses Fahrverhalten billigend in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmer an Körper, Gesundheit und Leben zu schädigen. Jedenfalls aber habe er zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Mit Verfügung vom 01.08.2018 wies der Vorsitzende der Berufungskammer die Nebenkläger auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung hin und regte die Rücknahme an (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 365-367 d. A. Bezug genommen). Nachdem die Nebenkläger mit Schriftsatz vom 14.08.2018 mitgeteilt hatten, dass die Berufung durchgeführt werden solle, beraumte das Berufungsgericht Termin zur Ha[…]


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