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Kostenverteilung bei Rücknahme einer Nebenforderung im Gerichtsverfahren

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Wichtige Entscheidung zu Kostenverteilung bei teilweiser Klagerücknahme
In einem aktuellen Gerichtsverfahren wurde die Frage der Kostenverteilung bei teilweiser Klagerücknahme geklärt. Die Klägerin nahm ihre Nebenforderung von 90,96 € zurück, während die Beklagte die Hauptforderung von 400,00 € anerkannte.

Direkt zum Urteil: Az.: 4 C 4468/22 (2) springen.

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Kernpunkte der Entscheidung
Das Gericht entschied, dass bei der Rücknahme einer Nebenforderung ein fiktiver Gesamtstreitwert unter Berücksichtigung auch der bei der Streitwertbemessung nach § 43 ZPO nicht zu berücksichtigenden Nebenforderungen zu berechnen ist. Die Kostenquote ergibt sich aus dem Verhältnis von obsiegendem Teilbetrag zu fiktivem Gesamtstreitwert.
Rechtsprechung und Meinungen
Die Entscheidung des Gerichts steht im Widerspruch zu Teilen der Instanzrechtsprechung und Literatur, die bei Rücknahme eines Teils der Klage eine Kostenverteilung nach der sogenannten Mehrkostenmethode befürworten. Das Gericht folgte jedoch der Auffassung des BGH und wendete § 92 ZPO an.
Kostenquote im vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall ergab sich eine von der Beklagten zu tragende Kostenquote von 81,5 % (400,00 € / 490,96 €). Eine Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, da die Zuvielforderung von 18,5 % nicht als geringfügig anzusehen ist.

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Das vorliegende Urteil
AG Königs Wusterhausen – Az.: 4 C 4468/22 (2) – Urteil vom 13.04.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.02.2023 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 18,5 % und die Beklagte 81,5 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313b Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
1.

Die Klägerin hat die Nebenforderung auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 90,96 € zurückgenommen. Insoweit war keine Sachentscheidung mehr zu treffen.

Die Hauptforderung ha[…]


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