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Außerordentliche Kündigung bei Unterschlagung – Videoüberwachung

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ArbG Lübeck, Az.: 4 Ca 2917/06, Urteil vom 02.03.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf EUR 7.562,25 festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Überstundenabgeltung. Der 53-jährige Kläger ist auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.05.2006 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d. A.) befristet im Zeitraum 01.05.2006 bis 31.10.2006 als Produktionskraft eingestellt worden. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich bei einem Stundenlohn von 9,00 EUR auf 1.800,00 EUR. Mit Schreiben vom 19.10.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und erteilte dem Kläger Hausverbot. Der Kläger wendet sich gegen diese fristlose Kündigung und begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis allein aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung mit Ablauf des 31.10.2006 geendet hat. Er begehrt hierneben Vergütung von 680,25 Überstunden nach Aufstellung aus dem Schriftsatz vom 18.01.2007 (Bl. 35 d. A.) sowie Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage.

Der Kläger beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 19.10.2006 aufgelöst worden ist, sondern ausschließlich aufgrund der arbeitsvertraglichen Befristung zum Ablauf des 31.10.2006 endet und

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.842,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte begründet die ausgesprochene fristlose Kündigung mit durch den Kläger begangenen Diebstählen. Im Sommer 2006 sei bei der Beklagten der Verdacht aufgekommen, der Kläger könne im großen Umfang der Beklagten gehörende Gegenstände entwendet haben. Aufgrund von Differenzen in der Produktion sei die Beklagte ab August 2006 dazu übergegangen, Bestellungen und Lieferungen abzugleichen. Hierbei hätten sich Fehlbestände ergeben. Aufgrund dieses Umstandes bestand der dringende Verdacht, dass Diebstähle im Betrieb stattfanden. Die Beklagte habe sich daraufhin entschlossen, Bewachungskameras zu[…]


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