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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilien- bzw. Betriebsinhaltsversicherung – Deckungsschutz bei Wasserschaden

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OLG Hamm – Az.: 20 U 182/15 – Urteil vom 17.06.2020

Das Versäumnisurteil vom 15.02.2017 wird aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Firmensach- / Immobilienversicherung – mit der Versicherungsscheinnummer ### 00/0000/0000000/001 – wegen des Leitungswasserschadens vom 22.01.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere im Hinblick auf Renovierungskosten, Aufräumkosten, Abbruchkosten, Trocknungs- und Energiekosten sowie Mietausfall aufgrund des in dem Appartement des Hauses Istraße 00, erstes Obergeschoss, Vorderseite zur Hauptstraße eingetretenen Leitungswasserschadens.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Inhalts- / Kleinertragsausfallversicherung – mit der Versicherungsscheinnummer ### 00-0000-0000000-002 – wegen des Leitungswasserschadens vom 22.01.2013 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, insbesondere für das Risiko Gaststätte.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 15.02.2017 entstanden Kosten, welche der Kläger trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger macht im Wege der Feststellungsklage bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus einer Immobilien- sowie einer Inhaltsversicherung jeweils mit Leitungswasserversicherung nach einem Rohrbruch in einer Wohnung seines 2011 erworbenen Apartmenthotels mit anschließendem Wasserschaden vom 22.01.2013 geltend.

Die 2012 abgeschlossene Immobilienversicherung deckte einschließlich Mietausfall mit 60 % Flächenanteil die Ferienwohnungsanlage und mit 40 % Flächenanteil die Gaststätte des Apartmenthotels bei einer Versicherungssumme von 488.400,00 EUR (Versicherungsschein vom 13.11.2012, Anl. K1, und Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung [im Folgenden: BFIMO], Anl. K2). Die zeitgleich abgeschlossene Betriebsinhaltsversicherung deckte mit 100 % Flächenanteil[…]


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