OLG Koblenz, Az.: 1 OWi 6 SsBs 129/18, Beschluss vom 11.10.2018
In der Bußgeldsache wegen Geschwindigkeitsüberschreitung hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der 1. Strafsenat â Senat für Bußgeldsachen â am 11. Oktober 2018 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichter – Idar-Oberstein vom 22. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Idar-Oberstein zurückverwiesen.
Gründe:
Der Betroffene wurde wegen einer am 17. August 2017 begangenen ßberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h zu einer Geldbuße von 240 ⬠verurteilt; daneben wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Seine hiergegen gerichtete, nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte, in zulässiger Weise angebrachte und begründete Rechtsbeschwerde, die der Betroffene auf die behauptete Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, erzielt einen zumindest vorläufigen Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil weist durchgreifende sachlich-rechtliche Mängel auf. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom 14. September 2018 zutreffend ausgeführt:
âDie Urteilsgründe sind hinsichtlich des Schuldspruchs und des Rechtsfolgenausspruchs unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht daher nicht die Feststellung, dass es rechtsfehlerfrei ergangen ist.
Symbolfoto: UK-VIT/Bigstock1. Ist bereits weder dem Tenor noch den Urteilsgründen zu entnehmen, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde, müssen die Urteilsgründe bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.05 2014 â 2 SsBs 22/14 â zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.
2. Ferner sind in das schriftliche Urteil auch die Beweismittel und deren Wß[…]