LG Leipzig, Az.: 9 O 1881/17, Urteil vom 30.05.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.642,17 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand dreier Sparplanverträge.
Die beklagte … kasse schloss am 01.02.1999 mit der Klägerin und am 01.08.1995 sowie am 04.01.2000 mit dem Ehemann der Klägerin, Herrn … drei Prämiensparverträge mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“, die monatliche Spareinlagen vorsahen, welche von der Beklagten nach Maßgabe der jeweils geltenden Zinskonditionen variabel verzinst werden sollten. Zudem erklärte sich die Beklagte in den Verträgen dazu bereit, nach einer Prämienstaffel ab dem dritten Sparjahr weitere jährliche Prämien zu zahlen, die ab dem 15. Sparjahr 50 Prozent der in dem betreffenden Sparjahr geleisteten Sparbeiträge ausmachen sollten. Die Sparverträge des Herrn … sind unter dem 21.02.2006 und dem 26.06.2006 auf die Klägerin übertragen worden. Die Sparraten sind jeweils vollständig geleistet worden.
Mit Schreiben vom 24.02.2017 hat die Beklagte zum 01.06.2017 bzw. 04.06.2017 die Kündigung der streitgegenständlichen Sparpläne erklärt. Die Klägerin hat die Beklagte vergeblich aufgefordert, die Kündigungen zurückzunehmen und die Sparverträge fortzusetzen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen der drei Sparverträge unwirksam und die Sparpläne daher nicht beendet worden seien. Diese sei nunmehr festzustellen. Außerdem verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin beantragt […]