Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 8 KR 159/06
Urteil vom 21.06.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 10 KR 111/05, Urteil vom 24.05.2006
Entscheidung:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2006 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2004 und vom 19. April 2005, der Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005, sowie die Bescheide vom Juni 2005 und vom 10. Januar 2006 werden aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2006 der Beitragsberechnung zur freiwilligen Krankenversicherung außer den eigenen Rentenbezügen der Klägerin auch Einnahmen ihres Ehegatten zugrunde gelegt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die 1937 geborene Klägerin bezieht seit 1997 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr privat krankenversicherter Ehemann erhält sei 1999 Versorgungsbezüge als Beamter des Landes Hessen.
Zum 1. Juli 1998 trat die Klägerin der Beklagten als freiwillig versichertes Mitglied bei. Der Beitragsbemessung legte die Beklagte in der Folgezeit (ausschließlich) den Zahlbetrag der Rente der Klägerin zugrunde. Hieraus ergab sich ein monatlicher Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag von (im Jahr 2004) 118,02 EUR.
Im Oktober 2004 überprüfte die Beklagte das Einkommen der Klägerin und begehrte hierbei auch Angaben zum Einkommen des Ehegatten unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 Satz 1 ihrer mit Wirkung zum 1. Januar 2004 geänderten Satzung; bei freiwilligen Mitgliedern, deren nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre, sei für die Einstufung die Hälfte der beitragspflichtigen Einnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner zugrunde zu legen.
Nachdem es die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 abgelehnt hatte, Angaben zum Einkommen ihres Ehegatten zu machen und eine Beitragsberechnung weiterhin allein aus dem Zahlbetrag ihrer Rente in Höhe von 808,44 EUR forde[…]