Oberverwaltungsgericht Jena – Az.: 3 EN 375/20 – Beschluss vom 15.06.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die teilweise Außervollzugsetzung der Zweiten (Thüringer) Quarantäneverordnung.
Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in M…, U…, und betreibt dort ein Werbestudio. Zusammen mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller im Parallelverfahren (Az. 3 EN 376/20), reiste sie zunächst vom 15.03.2020 bis zum 02.04.2020 nach Tansania; infolge der Corona-Pandemie und der weltweiten Reisewarnungen verlängerte sich dort ihr Aufenthalt bis zum 03.06.2020. Nach der Rückkehr und ihrer Meldung teilte ihr der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises noch am selben Tag mit, dass sie sich gemäß der Zweiten Quarantäneverordnung vom 03.06.2020 bis zum 16.06.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben habe.
Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ zuvor am 25.05.2020 die Zweite Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Quarantäneverordnung), die am Tag nach ihrer Notverkündung noch am selben Tag in Kraft trat und am 29.05.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde (GVBl. 2020 S. 259). Die Rechtsverordnung hat folgenden Wortlaut:
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
1. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 nach Thüringen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in […]