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Betriebsübergang bei einem Verkehrsbetrieb

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ArbG Cottbus – Az.: 11 Ca 10090/17 – Urteil vom 15.06.2020

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.01.2017 zum 31.08.2017 nicht aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit dem 01.08.2017 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.09.2017 Entgelt nach der Entgeltgruppe 5, Stufe 6, TV-N BRB, zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von September 2017 bis einschließlich April 2020 Entgelt in Höhe von 13.088,44 € brutto nebst Zinsen

· aus je 395,00 € seit 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.09.2018 und 01.10.2018,

· aus je 403,58 € seit 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019, 01.01.2020, 01.02.2020, 01.03.2020,

· aus 422,59 € seit dem 01.04.2020 und 01.05.2020

zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 %, die Beklagte zu 1) zu 14 % und die Beklagte zu 2) zu 72 % zu tragen.

7. Der Streitwert wird auf 23.135,88 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs sowie die Eingruppierung des Klägers und Differenzlohnansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 16.07.19789 als KOM-Fahrer und in der Funktion eines Vorarbeiters in Vollzeit mit einem Entgelt von zuletzt 2.032,80 € brutto zzgl. einer Vorarbeiterzulage von 150,00 € brutto beschäftigt.

Die Beklagte zu 1. betrieb im Auftrag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz seit dem 01.08.2008 den öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises. Sie ist ein Unternehmen des N.-Konzerns. Im September 2016 schrieb der Landkreis Oberspreewald-Lausitz die Verkehrsdienstleistungen neu aus.

Die Ausschreibung des öffentlichen Nahverkehrs orientierte sich an den neuen EU-Abgas Normen und gab vor, dass die Busse die Anforderungen der aktuellen Euro-Norm erfüllen müssten. Busse, die schon zehn Jahre lang für die Erbringung des öffentlichen Nahverkehrs eingesetzt waren, konnten diese Anforderung nicht erfüllen.

Der Landkreis vergab die Busnahverkehrsleistungen im Wege […]


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