OLG Celle
Az.: 3 W 63/03
Beschluss vom 22.12.2003
Vorinstanz: Landgericht Stade – Az.: 6 O 357/02
Leitsatz:
a) Beim finanzierten Immobilienerwerb sind Grundstückskaufvertrag und Darlehensvertrag im Regelfall keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKG a. F.
b) Die den Immobilienkauf finanzierende Bank ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, den Erwerber über die (mangelnde) wirtschaftliche Rentabilität seiner Kaufentscheidung aufzuklären.
In der Beschwerdesache hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. Mai 2003 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. Mai 2003 am 22. Dezember 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§§ 567, 569 Abs. 1, 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; die Prozessführung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden des Notars ####### in Dortmund vom 8. Dezember 1992 sowie 29. Januar 1996.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in den Jahren 1992 und – nach Umschuldung und Kreditausweitung – 1996 jeweils zwei Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises für eine 1992 erworbene Eigentumswohnung in Stade. Vermittelt wurden Kaufvertrag und Darlehensverträge durch die Immobilienpartner der ####### GmbH aus Dortmund. Für die Beklagte wurden Sicherungsgrundschulden an der Eigentumswohnung bestellt. In den Urkunden unterwarf sich der Kläger für die Zahlung eines Grundschuldbetrages von insgesamt 149.000 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Grundschulden dienten der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Fo[…]