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Zahnbehandlung am Weisheitszahn – Schadensersatz und Aufklärungspflichten

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Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 52/02
Urteil 12.03.2003
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 25 O 360/99

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. März 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 360/99 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,- EUR nebst 4% Zinsen seit dem 26. Oktober 1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden, die aus der Zahnbehandlung am 9. Dezember 1996 (Entfernung des Weisheitszahnes 38) entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentliche Versorgungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 66% und der Beklagte zu 34% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäss § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
Der Beklagte haftet dem Kläger aus dem Gesichtspunkt unzureichender Aufklärung über die mit der Entfernung des Weisheitszahnes verbundenen Risiken. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass die Extraktion eines Weisheitszahnes eine Entzündung hervorrufen kann, die sich zu einer Osteomyelitis entwickeln kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W ist es nicht ungewöhnlich, dass im Zuge einer Weisheitszahnentfernung eine Entzündung entstehen kann, weil im Mund keine sterilen Bedingungen herrschen. Ob dieses Risiko, das sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W in 0,5 bis 30% der Fälle verwirklichen kann, als solches aufklärungspflichtig ist oder ob man die Gefahr des Entstehens einer Entzündung als allgemein bekannt voraussetzen kann, mag dahingestellt bleiben[…]


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