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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überstundenvergütung – Abgeltung von Urlaubsansprüchen

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ArbG Hamburg, Az.: S 1 Ca 147/13

Urteil vom 28.01.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.705,86 EUR brutto nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen seit 8. Juli 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 16/25, der Beklagte 9/25 zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 82.538,23 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird für beide Parteien nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis, und zwar wegen der Vergütung für geleistete Überstunden und Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche.

Symbolfoto: Elnur/Bigstock

Der Beklagte wurde 1981 durch die Bundeslotsenkammer gegründet und unterhält und betreibt seitdem die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lotsstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge).

Der am … 1948 geborene Kläger war vom 1. Juli 1974 bis zum 30. April 2013 bei dem Beklagten als Leiter der Maschinenanlage, zuletzt bei einer monatlichen Heuer von 6.569,- EUR brutto, beschäftigt. Er war tätig auf einer Außenstation des Beklagten. Seit dem 1. Mai 2013 bezieht der Kläger Altersrente. Der Kläger ist Mitglied in der Gewerkschaft ver.di.

Im Mai 1993 vereinbarte der Beklagte mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Rechtsvorgängerin von ver.di einen Rahmentarifvertrag für Kapitäne, Schiffsführer, Bootsführer und Besatzungsmitglieder auf Lotsfahrzeugen (RTV Lotsversetz) sowie einen entsprechenden Heuertarifvertrag (HTV Lotsversetz). Im Februar 2006 trat der Beklagte dem Verband Deutscher Reeder (VDR) als außerordentliches Mitglied und der Tarifgemeinschaft bei. Hintergrund dieses Beitritts war eine Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes vom 24. Januar 2006 an die über den Beklagten fachaufsichtführenden Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest über die Prüfung der Personalausgaben bei dem Beklagten. Hiermit verbunden war die Erwartung, dass der Beklagte nicht mehr aktiv an Tarifverhandlungen mit ver.di teilnehmen müsse.

Am 13. März 2007 un[…]


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