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Kollision zweier Fahrzeuge in Waschstraße – Haftung

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LG Koblenz – Az.: 5 O 373/16 – Urteil vom 10.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aus einem Unfallereignis in einer Waschstraße.

Am 27.10.2016 gegen 14:20 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes C-Klasse, amtliches Kennzeichen MY-…., die Waschstraße der GBW Waschpark Mittelrhein GbR in Andernach. Vor dem klägerischen Fahrzeug befand sich der Beklagte zu 1) in seinem BMW, amtliches Kennzeichen MYP- …, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

In der streitgegenständlichen Waschstraße werden die Fahrzeuge bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen.

Dabei zog eine der Rollen der Waschstraße kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeug durch, woraufhin das Beklagtenfahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. In der Folge bremste der Kläger sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Sekunden später startete der Beklagte zu 1) den Motor seines Fahrzeugs und verließ mit dem Beklagtenfahrzeug die Waschstraße.

Am 03.11.2016 beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro Brockmann KFZ-Sachverständige, welche an dem klägerischen Fahrzeug einen Nettoreparaturschaden von 4.496,61 € und eine Wertminderung von 600 € als Schaden bezifferten. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten vom 03.11.2016 (Blatt 15 ff. d. A.) Bezug genommen. Für die Erstellung seines Gutachtens berechnete der Sachverständige einen Betrag in Höhe von 896,19 €. Weiter macht der Kläger eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 € geltend.

Mit Schreiben vom 10.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 25.11.2016 zur Zahlung von insgesamt 6.022,86 € auf.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe aus unerklärlichen Gründen auf die Bremse getreten. Um nicht aufgeschoben zu werden und eine Kollision zu vermeiden habe er bis zum Stillstand abbremsen müssen. In Folge des Abbremsvorgangs habe die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das sich noch unter der Gebläsetrocknung befindliche Fahrzeugheck des Klägerfahrzeugs gedrückt und dieses dadurch beschädigt. Alle Schäden aus dem Gutachten des Privatsachverständigen Brockmann seien diesem Ereignis zuzurechnen.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 nahm der Kläger seine Klage in Höhe von 279[…]


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