LG Kiel – Az.: 8 O 80/16 – Urteil vom 12.06.2020
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 75 % sämtlicher materieller Schäden aus der von Seiten der Zeugin W. verursachten Schussverletzung vom 13.03.2013 in der Wohnung des Klägers xxx zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 35 % und das beklagte Land 65 %. Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes trägt der Kläger 35 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Polizeieinsatz im März 2013 geltend.
Der xxx geborene Kläger, wohnhaft in einem Mehrfamilienhaus in (…), leidet seit dem Jahre 2010 an einer paranoiden Schizophrenie. In einem Zimmer seiner Wohnung hatte der Kläger eine Cannabis-Aufzuchtanlage eingerichtet, der Kläger konsumiert seit seinem 18. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Auch in den Morgenstunden des 13.03.2013 stand der Kläger unter Einfluss von Medikamenten und Betäubungsmitteln und beschimpfte Nachbarn und Passanten durch ein geöffnetes Fenster.
Die Zeugin W. und ihr Kollege PK A. fuhren zu diesem Einsatzort, nachdem Nachbarn die Polizei unter Hinweis darauf, dass der Kläger eine Waffe habe, verständigt hatten und trafen vor Ort auf ihre Kollegen K. und B. Im Rahmen des Zusammentreffens mit dem Kläger im Bereich Wohnungstür/Hausflur kam es zu einer Diskussion bzw. Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den anwesenden Polizeibeamten. Der Kläger ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, die vor seiner Tür befindlichen Polizeibeamten seien keine echten Polizeibeamten, sondern sogenannte „Fake-Beamte“, die ihn möglicherweise überfallen wollen. Der Kläger fühlte sich dahe[…]