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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt wegen Motorgeräuschen

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OLG Frankfurt – Az.: 24 U 85/15 – Urteil vom 21.04.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 25.979,60 Euro bis zum 13.04.2017 und 15.000,– Euro für die Zeit danach.
Gründe
I.

Streit um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW, aufgrund von unnatürlichen Geräuschen des Motors. Diese stellten, laut Kläger, einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge. (Symbolfoto: Von Qilin’s prance Filmmaker/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW. Er begründet dies mit Geräuschen des Motors. Diese stellten einen erheblichen konstruktiven Mangel dar, der die Gefahr eines Motorschadens in sich berge.

Wegen der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagte meint, es handele sich um einen geringfügige Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen A, auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe und im übrigen auf das Gutachten vom 16.04.2014 nebst mündlicher Erläuterung vom 23.04.2015 (GA 226) verwiesen.

Mit der Berufung hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag zunächst weiterverfolgt und beantragt, das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.

Nach Verwertung des streitgegenständlichen Autos begehrt er nunmehr von der Beklagten 12.672,75 Euro nebst Zinsen, Feststellung des Rücknahmeverzugs der Beklagten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Von weiterer Darstellung wird unter Verweis auf §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Di[…]


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