Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 6 U 7/06
Urteil vom 11.05.2006 – rechtskräftig
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Az.: 3 O 262/05
Leitsätze:
Der von einer Fachwerkstatt bei einer Autoglasreparatur dem Kunden gewährte Preisvorteil (teilweise Übernahme des Selbstbehalts) führt zu einer Reduzierung des Werklohns, die von der Werkstatt bei der Abrechnung gegenüber der Versicherung offenbart werden muss.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin, ein Autoglas-Reparaturunternehmen, bietet Kunden, die sich nach einer Beschädigung der Windschutzscheibe wegen einer Reparatur bzw. einem Austausch der Scheibe an sie wenden, auf entsprechende Nachfrage an, einen Teil der im Fahrzeugversicherungsvertrag des Kunden vereinbarten Selbstbeteiligung zu übernehmen und die Abrechnung mit der Versicherung vorzunehmen, wobei der Versicherung die teilweise Übernahme der Selbstbeteiligung durch die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt wird.
Die Antragstellerin beanstandet dieses Verhalten als wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat dem Eilantrag mit dem einschränkenden Zusatz „ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen“ entsprochen und der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonstwie werblich anlässlich des Angebots der Durchführung der Reparatur von Autoglasschäden, die teilweise oder gesamte Übernahme der mit der Teilkaskoversicherung des KfZ-Halters vereinbarten Selbstbeteiligung zu übernehmen, ohne dies der Versicherung gegenüber offenzulegen.
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt, durch das Verschweigen des gewährten Rabatts begingen die Werkstatt und der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung eine gemeinsame Täuschungshandlung, um dem Versicherungsnehmer eine ihm in dieser Höhe nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antraggegnerin mit ihrer Berufung.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird unter ergänzender Bezugnahm[…]