LG Bonn – Az.: 5 S 63/20 – Beschluss vom 19.06.2020
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgericht Bonn vom 27.05.2020 (103 C 75/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In der Nacht vom …………. auf den …………..2020 verstarb die am …………..2005 geborene gemeinsame Tochter des Antragstellers und der Antragsgegnerin in X durch Suizid. Die Parteien lebten bereits zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt, der Antragsteller in Deutschland, die Antragsgegnerin in C.
Der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und lebt in K, die Antragstellerin ist Cische Staatsangehörige und wohnt in Y/C. Die Verstorbene verfügte sowohl über die deutsche als auch die Cische Staatsbürgerschaft.
Von Geburt an bis zu ihrem 14. Lebensjahr lebte die Verstorbene im gemeinsamen Haushalt mit der Antragsgegnerin und ihrer Großmutter. Im Sommer 2019 kam sie von C zu ihrem Vater – dem Antragsteller – nach K und ist seitdem polizeilich dort gemeldet.
Die ………Kinder- und Jugendhilfe ordnete am 31.05.2019 für den Zeitraum vom 05.06.2019 für die Dauer von 3 Monaten eine Reise der Verstorbenen zu ihrem Vater an. Diese Anordnung ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen in C, da die Antragsgegnerin diese Anordnung für widerrechtlich hält.
Die Verstorbene wurde in C bereits seit mehreren Jahren psychologisch betreut und war medikamentös eingestellt.
Während der Zeit in Deutschland verschlechterte sich der Zustand der Verstorbenen, sodass sie bereits am 25.07.2019 in der geschützt geschlossenen Abteilung der LVR Klinik K für die Dauer von 2 Tagen untergebracht werden musste.
Auch in der Folgezeit kam es immer wieder zu starken depressiven Episoden inklusive Suizidversuchen, sodass die Verstorbene in der Zeit vom 01.08.2019 bis 18.10.2019 und vom 03.11.2019 bis zu 06.03.2020 auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Amtsgerichtes K – Familiengericht – in der LVR Klinik in K untergebracht war.
Mit Beschluss vom 02.10.2019 im Verfahren der Beteiligten mit dem Aktenzeichen ……… hat das Familiengericht in Y/C dem Vater und Antragsteller das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung übertragen und angeordnet, dass die Verstorbene in der Obhut ihres Vater[…]