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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Kündigung

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az: 9 Ca 4709/00
Verkündet am 05.09.2001

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf DM 55.000,00 festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz.
Der Kläger war mit Arbeitsvertrag vom 18.10.1995 (BI. 44 d. A.), auf dessen Wortlaut verwiesen wird, bei der Beklagten, die eine Restaurantkette betreibt, beschäftigt.
Im Januar 1996 nahm er an einer innerbetrieblichen Schulung zum Thema „Personalwesen“ teil, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten abhielt.
Mit „Info Nr. 02/96“ vom 07.02.1996 (BI. 103 f. d. A.) teilte die Beklagte den Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern mit, dass der Kläger zum 01.03.1996 das Restaurant in Frankfurt als Betriebsleiter übernehmen werde. Seit dem 01.03.1996 leitete der Kläger dieses Restaurant. Auf einen Betriebsleiter-Assistenten konnte er nur für kurze Zeiträume zurückgreifen. Im Restaurant waren ca. 26 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Ob der Kläger eigenverantwortlich Personal einstellen und entlassen durfte, war und ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der sonstigen Befugnisse des Klägers wird auf S. 3 f. des Urteils des Hessischen LAG vom 25.11.1999 (5 Sa 684/98) verwiesen.
Ab 01.07.1996 betrug die Vergütung des Klägers DM 5.000,– brutto.
Am 24.08.1996 fand zwischen dem Direktor der Beklagten Herrn und dem Kläger ein Gespräch statt, in welchem dieser das Führungsverhalten des Klägers kritisierte und welchem ein Schreiben vom 02.09.1996 folgte (Bl. 21 d. A. des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 2058/97).
Unter der Leitung des Klägers gelangte das Frankfurter Restaurant im unternehmensinternen Ranking von Platz 28 auf Platz 7.
Mit Rundschreiben vom 20.01.1997 (BI. 22 d. A. des Arbeitsgerichts Frankfurt 9 Ca 2058/97) wies die Beklagte darauf hin, dass die Betriebsleiter und Betriebsleiter-Assistenten generell ermächtigt seien, Personalentscheidungen – Einstellungen, Kündigungen – in ihrem Ve[…]


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