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Verkehrsunfall: Unfallmanipulation – Beweislast

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Kammergericht Berlin
Az: 12 U 291/01
Urteil vom 30.10.2003

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Das am 19. Mai 2003 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufrechterhalten.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die nach fristgerechtem Einspruch gegen das Versäumnisurteils des Senats vom 19. Mai 2003 weiterverfolgte Berufung ist erfolglos. Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz von Schäden aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 22. September 2000 zwischen dem BMW 728 des Klägers und dem Opel Kadett des Beklagten zu 1), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), zu Recht abgewiesen: Eine ungewöhnliche Zahl von Indizien gestattet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass es sich – sollten die Fahrzeuge miteinander kollidiert sein – um einen sogenannten „gestellten Unfall“ handeln würde, aus dem der Kläger keine Schadensersatzansprüche ableiten kann. Darüber hinaus scheitert der Kläger, weil er nicht hinreichend dargelegt und bewiesen hat, dass die Schäden an seinem BMW, für die er Ersatz verlangt, auf die behauptete Kollision zurückzuführen sind. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.

A. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, eine ungewöhnliche Zahl von Beweisanzeichen deute auf einen gestellten Unfall hin. Der Senat folgt dieser Beurteilung.

I. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen. Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne dass besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Den Nachweis, dass ein vorgetäuschter Unfall vo[…]


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