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Verkehrssicherungspflicht Schienennetzbetreiber – Winterdienstpflicht Haltestellen

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OLG Nürnberg – Az.: 2 U 3776/19 – Urteil vom 15.07.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.08.2019, Az. 4 O 1539/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

In Bezug auf die erste Instanz gilt: Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 2 25 % und die Klägerin 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin 50 %. Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin 75 %. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.000 € festgesetzt. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 beläuft er sich auf 5.500 €.
Gründe
A.

In der Berufung streiten die Parteien um die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als Schienennetzbetreiberin für die Folgen eines glatteisbedingten Sturzes der Klägerin am Morgen des 23.12.2016 auf dem Weg zur S-Bahn im Bereich des Zugangs zum Bahnsteig der Haltestelle O. Darüber hinaus wenden sich die Beklagten unter Verweis auf ein anzunehmendes Mitverschulden der Klägerin gegen den Haftungsumfang.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 134 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin im Hinblick auf die erlittene Unterschenkelmehrfragmentfraktur ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 € nebst Zinsen zu bezahlen. Zudem hat es die Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für zukünftige noch entstehende materielle Schäden festgestellt.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Die Beklagte zu 1 sei zwar Eigentümerin des Grundstücks. Sie habe aber den Verkehr nicht eröffnet und damit die Gefahrenlage nicht geschaffen; sie habe keine Sachherrschaft gehabt. Deshalb sei sie nicht verkehrssicherungspflichtig. Als Schienennetzbetreiberin schulde die Beklagte zu 1 nicht den sicheren Zu- und Abgang zum Bahnsteig. Eine[…]


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