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Voraussetzungen für eine Herabsetzung einer Prämienhöhe

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 62/15 – Urteil vom 05.10.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 01.12.2015 – 8 HK O 21/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.398,07 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Versicherungsprämien.

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin seit dem 01.03.2013 eine Rechtsschutzversicherung unter der Nummer … . Dieser Versicherung liegt der Antrag vom 17.08.2012 (Bl. 23 d.A.) zugrunde, der Immobilienrechtsschutz für das Objekt „… … in …“ betrifft, für das auf Beiblatt M des Antrages eine Jahresbruttomiete von 154.000,00 EUR angegeben war. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte dieses Objekt erst erwerben wollte. In der Folgezeit gelang lediglich der Erwerb von zwei Wohnungen, so dass sich für dieses Objekt die Jahresbruttomiete – entgegen der Annahme bei Abgabe des Antrages – lediglich auf 8.400,00 EUR belief.

Im Versicherungsschein (Reproduktion Bl. 50 d.A.) war der monatliche Beitrag mit 1.279,62 EUR angegeben, die Jahresbruttomiete mit 154.000,00 EUR. Der Beitrag ist abhängig von der Jahresbruttomiete. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 2011 zugrunde, die in § 11 A (2) wie folgt lauten:

„Tritt nach Vertragsschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.“

Die erste Prämie für März 2013 in Höhe von 1.279,62 EUR bezahlte die Beklagte.

Den Monatsbeitrag für April 2013 bezahlte die Beklagte dagegen nicht. Eine Mahnung erfolgte durch die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2013 (Bl. 88 d.A.). Mit Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 89 d.A.) übersandte die Klägerin eine qualifizierte Mahnung nach § 38 Abs. 1 VVG. Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 91 d.A.).

Die Klägerin hat im Oktober 2013 durch Mahnbescheid die Beiträge für die Monate April bis August 2013 in Höhe von jeweils 1.279,62 EUR, abzüglich ein[…]


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