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Verteidigervollmacht – Rechtsmittelbeschränkung

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OLG Stuttgart – Az.: 7 Rb 24 Ss 986/20 – Beschluss vom 14.12.2020

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

Mit Bußgeldbescheid vom 16. April 2019 verhängte die Landeshauptstadt Stuttgart gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs am 30. September 2018 unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500,- €, ein Fahrverbot von einem Monat und räumte ihm die Viermonats-Frist gemäß § 25 Abs. 2a StVG ein. Dem Einspruchsschreiben des Verteidigers vom 2. Mai 2019 war keine Vollmachtsurkunde beigefügt.

Im ersten Hauptverhandlungstermin am 15. Oktober 2019 vor dem Amtsgericht erklärte der Verteidiger die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch; der Betroffene war antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Nach Vertagung der Hauptverhandlung, mehrmaliger Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen und Anregungen des Verteidigers gegenüber dem Amtsgericht, im Beschlusswege ohne Hauptverhandlung und ohne ausführliche Begründung zu entscheiden, verurteilte das Amtsgericht den wiederum antragsgemäß von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen am 16. Juni 2020 zu der Geldbuße von 500,- € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat. Der Verteidiger hatte in diesem Termin erklärt, dass der Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt werde und es nur „um die Rechtsfolgen“ gehe; das Amtsgericht hielt im Protokoll fest, dass die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen bereits im Hauptverhandlungstermin vom 15. Oktober 2019 erklärt worden sei.

Der Verteidiger begründete die namens des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde mit der allgemeinen Sachrüge und rügte die festgesetzten Rechtsfolgen. Erstmals in seiner Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft rügte er die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs. Diese habe er ohne die gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG, § 302 Abs. 2 StPO erforderliche „ausdrückliche Ermächtigung“ des Betroffenen erklärt; daher treffe das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

II.

Gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG hat der nach § 80a Abs. 1 OWiG zuständige Richt[…]


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